Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
1.1.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge über Lieferungen oder sonstige Leistungen unter Einschluss von Werk- und Werklieferungsverträgen der Firma REWOTEC. Vereinbarungen, die abweichend oder ergänzend zu den AGB getroffen wurden, gehen den AGB vor, sofern diese zwischen den Parteien schriftlich vereinbart wurden.
1.2.
Von diesen Bedingungen abweichende AGB des Kunden sind, auch wenn die Firma REWOTEC in Kenntnis dieser Bedingungen vorbehaltlos Leistungen erbringt, nur dann und insoweit gültig, wenn und soweit diese schriftlich von der Firma REWOTEC ausdrücklich als anstelle dieser AGB geltend bestätigt worden sind.
1.3.
Jede Änderung dieser AGB durch die Firma REWOTEC wird Vertragsinhalt zwischen der Firma REWOTEC und dem Kunden, wenn der Kunde dieser Änderung zustimmt oder innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe der Änderung nicht schriftlich widerspricht.
2. Angebot und Vertragsschluss
2.1.
Auftragserteilungen des Kunden gelten stets als verbindlich. Der Vertrag kommt erst mit dem Eingang und nach Maßgabe des Inhalts einer schriftlichen Auftragsbestätigung (auch per Telefax) der Firma REWOTEC beim Kunden oder spätestens mit der Lieferung bestellter Ware oder erstellter Werke (nachstehend zusammengefasst auch „Leistungsgegenstände“) oder durch die Erbringung der vereinbarten Leistung (nachstehend zusammengefasst auch „Vertragsgegenstand“) durch die Firma REWOTEC zustande.
2.2.
Die Leistungsmerkmale des Leistungs- und Vertragsgegenstands werden in der Leistungsbeschreibung des jeweiligen Individualvertrages zwischen der Firma REWOTEC und dem Kunden bzw. in der Auftragsbestätigung abschließend beschrieben. Mündliche Zusagen, Katalogangaben, Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsangaben sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. Entsprechendes gilt für Eigenschaften, die nach öffentlichen Äußerungen von der Firma REWOTEC oder ihrer Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung der Waren erwartet werden können. Dem Kunden zumutbare technische und gestalterische Abweichungen von Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts und der weiteren Entwicklung bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegen die Firma REWOTEC hergeleitet werden können.
2.3.
Sofern Beratungs- oder sonstige Dienstleistungen Gegenstand des Vertrages zwischen der Firma REWOTEC und dem Kunden sind, so werden diese nur dann von der Firma REWOTEC als Werk- oder Liefervertrag erbracht, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Darüber hinaus haftet REWOTEC grundsätzlich nicht für einen bestimmten Beratungs- oder sonstigen Erfolg. Die von der Firma REWOTEC im Einzelfall zu erbringenden Leistungen richten sich nach den in der Auftragsbestätigung festgelegten Inhalten.
2.4.
Die Firma REWOTEC übernimmt keine Garantie im Rechtssinne für das Vorliegen bestimmter Beschaffenheit der Leistungs- und Vertragsgegenstände, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich schriftlich vereinbart, sofern nicht zwingende Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmen.
3. Liefer- und Leistungsbedingungen
3.1.
Ein Liefertermin bzw. Leistungstermin wird nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen von der Firma REWOTEC schriftlich vereinbart und versteht sich freibleibend, unverbindlich und vorbehaltlich rechtzeitiger Selbstbelieferung und unvorhergesehener Umstände und Hindernisse, unabhängig davon, ob diese bei der Firma REWOTEC oder bei einem Unternehmen, von dem die Firma REWOTEC die Ware oder Leistung ganz oder teilweise bezieht, eintreten. Diese Umstände und Hindernisse verlängern den Liefertermin bzw. Leistungstermin entsprechend und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten. Verlängert wird auch eine in diesem Falle eventuell vom Kunden gesetzte Nachfrist um die Dauer des Umstandes und Hindernisses. Die Firma REWOTEC behält sich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die durch einen Umstand oder ein Hindernis hervorgerufene Liefer- oder Leistungsverzögerung länger als sechs Wochen andauert und dies nicht von der Firma REWOTEC zu vertreten ist.
3.2.
Die Einhaltung schriftlich vereinbarter Lieferfristen bzw. Fristen zur Erbringung von Leistungen setzt voraus, dass der Kunde sämtliche für die Lieferung bzw. Erbringung der Leistung erforderlichen Informationen rechtzeitig zur Verfügung stellt, insbesondere die ihm jeweils obliegenden Mitwirkungshandlungen erbringt. Anderenfalls verlängert sich die Lieferfrist bzw. die Frist zur Erbringung der Leistung angemessen.
3.3.
Die Firma REWOTEC ist zu zumutbaren Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
4.1.
Die Lieferungen und Leistungen der Firma REWOTEC werden entsprechend der individuellen vertraglichen Festlegung nach Festpreis oder Zeitaufwand vergütet. Beratungs- und sonstige Dienstleistungen von der Firma REWOTEC werden, soweit nicht in der Auftragsbestätigung abweichend festgelegt, grundsätzlich nach Zeitaufwand vergütet. Die Höhe der Stunden-/Tagessätze ergibt sich aus den vereinbarten Preisen in der sich aus den vereinbarten Preisen in der schriftlichen Auftragsbestätigung.
4.2.
Für den Umfang der Lieferung und die Festlegung der Vergütung nach Festpreis oder Zeitaufwand ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgeblich. Weicht diese vom Auftrag oder von der Bestellung des Kunden ab, so ist sie dennoch maßgebend, wenn der Kunde dieser nicht unverzüglich widerspricht oder Leistungen von der Firma REWOTEC vorbehaltlos entgegennimmt.
4.3.
Alle Preise verstehen sich netto und zuzüglich etwaiger Auslagen sowie der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Auslagen können insbesondere Reisekosten, Übernachtungskosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Telekommunikationskosten, Druckkosten, Kopierkosten sowie Portokosten beinhalten. Netto-Preise für Warenlieferungen verstehen sich einschließlich normaler Verpackung zuzüglich Versandkosten und/oder zuzüglich der Kosten für eine Transportversicherung - sofern eine solche im Einzelfall abgeschlossen wurde-, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben.
4.4.
Die Firma REWOTEC ist berechtigt, Teilabrechnungen vorzunehmen und Abschlagszahlungen zu verlangen.
4.5.
Bei Festpreisvereinbarungen werden -sofern nicht abweichend vereinbart- auf den Festpreis wöchentlich oder 14-tägig Teilrechnungen nach erbrachtem Aufwand erstellt. Bei einer Vergütung der Firma REWOTEC nach vereinbartem Stundensatz ist die Firma REWOTEC berechtigt, wöchentlich oder 14-tägig die erbrachten Leistungen durch Zwischenrechnungen abzurechnen.
4.6.
Rechnungen sind spätestens 14 Tage nach Rechnungsdatum fällig und ohne Abzug zu zahlen, sofern sich aus der jeweiligen Rechnung nicht ein anderer Fälligkeitszeitpunkt ergibt. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung entscheidend ist der Zahlungseingang bei der Firma REWOTEC. Befindet sich der Kunde mit der Zahlung der Rechnung in Verzug, beträgt der Verzugszinssatz jährlich 8 Prozentpunkte über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Die Firma REWOTEC ist bei Nichteinhaltung des Zahlungsziels zur fristlosen Vertragskündigung berechtigt.
4.7.
Die Firma REWOTEC behält sich vor, Schecks oder Wechsel abzulehnen. Ihre Annahme erfolgt stets nur erfüllungshalber.
4.8.
Der Kunde ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch die Firma REWOTEC ausdrücklich anerkannt sind.
5. Einräumung von Nutzungsrechten
5.1.
An etwaigen im Rahmen der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch die Firma REWOTEC geschaffenen schutzrechtsfähigen Arbeitsergebnissen (z.B. Urheberrechte, Patente, Gebrauchsmuster oder Geschmacksmuster) stehen der Firma REWOTEC sämtliche ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte zu.
5.2.
Der Kunde erhält einfache Nutzungsrechte ausschließlich für den vertraglich vorgesehenen Zweck. Die weitere Einräumung von Nutzungs-, Weitergabe Rechten oder Bearbeitungsrechten gegenüber dem Kunden bedarf stets einer gesonderten ausdrücklichen und schriftlichen Vereinbarung.
6. Sachmängelhaftung
6.1.
Hinsichtlich erbrachter Dienstleistungen haftet die Firma REWOTEC nicht für einen vom Kunden bezweckten wirtschaftlichen oder sonstigen Leistungserfolg.
6.2.
Im Falle von Sachmängeln an den Leistungsgegenständen erfolgt nach Wahl von der Firma REWOTEC Nachbesserung oder Nachlieferung. Ausgetauschte Teile gehen entschädigungslos in das Eigentum von der Firma REWOTEC über. Falls die Firma REWOTEC gerügte Mängel innerhalb einer angemessenen, schriftlich gesetzten Nachfrist nicht beseitigt oder zwei Nachbesserungsversuche fehlschlagen, ist der Kunde berechtigt, entweder vom jeweiligen Vertrag zurückzutreten oder eine angemessene Minderung zu verlangen. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatz wegen des Mangels zu, sofern nicht zwingende Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmen. Gewährleistungsansprüche verjähren in einem Jahr nach Abnahme bzw. Übergabe des Leistungs- oder Vertragsgegenstands, soweit nicht zwingende Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmen. Der Mangel muss unverzüglich angezeigt werden, sofern nicht zwingende Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmen.
6.3.
Gewährleistungsanspruühe gegen die Firma REWOTEC sind ausgeschlossen, wenn der Kunde Veränderungen oder Eingriffe in/an den Leistungsgegenständen vornimmt oder diese unsachgemäß benutzt. Die Gewährleistung entfällt nicht, soweit der Kunde nachweisen kann, dass die Veränderungen, die Eingriffe oder die unsachgemäße Benutzung nicht mit dem geltend gemachten Mangel in Verbindung stehen.
6.4.
Gewährleistungsansprüche stehen nur dem Kunden als unmittelbarem Vertragspartner der Firma REWOTEC zu und sind nicht abtretbar.
7. Haftung
7.1.
Soweit nicht aus diesen AGB oder anwendbaren zwingenden Rechtsvorschriften etwas anderes hervorgeht, sind sämtliche Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gegen die Firma REWOTEC, seine Organe, seine gesetzlichen Vertreter und/oder seine Erfüllungsgehilfen gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen.
7.2.
Die Haftung der Firma REWOTEC ist beschränkt im Umfang auf die Höhe der Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung der Firma REWOTEC (max. 5.000.000,00 €), aufschiebend bedingt durch die Versicherungsleistung, sofern nicht zwingende Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmen. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Umfang der Haftung, soweit diese nicht ausgeschlossen ist, begrenzt auf den Auftragswert, wenn die Firma REWOTEC, ihren Organen, ihren gesetzlichen Vertretern und/oder ihren Erfüllungsgehilfen nur einfache Fahrlässigkeit zur Last fällt, sofern nicht zwingende Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmen.
7.3.
REWOTEC haftet nicht für den Verlust von Daten, wenn der Schaden bei ordnungsgemäßer Datensicherung im Verantwortungsbereich des Kunden nicht eingetreten wäre. Von einer ordnungsgemäßen Datensicherung ist dann auszugehen, wenn der Kunde seine Datenbestände mindestens täglich in maschinenlesbarer Form nachweislich sichert und damit gewährleistet, dass diese Daten mit vertretbarem Aufwand wieder hergestellt werden können. Die Haftung der Firma REWOTEC für den Verlust von Daten wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung eingetreten wäre.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1.
Bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen der Firma REWOTEC aus der laufenden Geschäftsbeziehung behält sich die Firma REWOTEC das Eigentum an gelieferten Leistungsgegenständen vor. Vor dem Übergang des Eigentums ist die Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware untersagt. Eine Weiterveräußerung ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges gestattet. Für den Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits bei Vertragsschluss seine Kaufpreisforderung gegen den Erwerber in voller Höhe an die Firma REWOTEC ab.
8.2.
Ist der Kunde mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, stellt er seine Zahlungen ein und ergeben sich sonst berechtigte Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit, so ist er nicht mehr berechtigt, über die Ware zu verfügen. Die Firma REWOTEC kann in einem solchen Fall die Einziehungsbefugnis des Kunden gegenüber dem Warenempfänger widerrufen. Die Firma REWOTEC ist dann berechtigt, Auskunft über die Warenempfänger zu verlangen, diese vom Übergang der Forderungen auf die Firma REWOTEC zu benachrichtigen und die Forderungen des Kunden gegen die Warenempfänger einzuziehen.
9. Mitwirkung des Kunden
9.1.
Der Kunde ist sich bewusst, dass die Firma REWOTEC zur Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen auf die Mitwirkung des Kunden angewiesen ist. Der Kunde verpflichtet sich auf entsprechende Aufforderung, sämtliche für die Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen erforderlichen Unterlagen und Informationen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen und für die Durchführung beauftragter Dienstleistungen durch die Firma REWOTEC, den Mitarbeitern von der Firma REWOTEC sowie etwaigen Subunternehmern oder Erfüllungsgehilfen von der Firma REWOTEC, die mit der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen befasst sind bzw. beauftragt wurden, einen ausreichenden Zugang zu seinen Räumlichkeiten und Systemen zur Verfügung zu stellen, sofern dies zur Vertragsdurchführung erforderlich ist.
9.2.
Der Kunde ist im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten insbesondere auch dazu verpflichtet, bei Bedarf für Mitarbeiter der Firma REWOTEC, die mit der Erbringung von Dienstleistungen befasst sind, unentgeltlich und rechtzeitig geeignete Räume zur Verfügung zu stellen, in denen auch Unterlagen, Arbeitsmittel oder Datenträger sicher aufbewahrt werden können.
9.3.
Sämtliche Mitwirkungsleistungen des Kunden erfolgen unentgeltlich, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
9.4.
Erfüllt der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht oder nicht fristgemäß, so kann die Firma REWOTEC dem Kunden eine angemessene Frist zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten setzen. Erfolgt die Erfüllung der Mitwirkungspflichten nicht innerhalb der von der Firma REWOTEC gesetzten Frist, so ist die Firma REWOTEC zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt. Weiter gehende Ansprüche von der Firma REWOTEC bleiben im Falle der Kündigung unberührt.
10. Geheimhaltung
10.1.
Die Vertragspartner sind verpflichtet, ihnen zugänglich gemachte und/oder sonst ihnen bekannt gewordene geheimhaltungsbedürftige Informationen und/oder Kenntnisse über geschäftliche oder betriebliche Interna über den jeweils anderen Vertragspartner und/oder dessen Geschäftspartner, gleich welcher Art, die ihrer Art nach nicht für die Allgemeinheit bestimmt sind, streng vertraulich zu behandeln und während der Vertragslaufzeit sowie zwei Jahre nach Vertragsbeendigung Dritten nicht zugänglich zu machen. Diese Verpflichtung gilt nicht, sofern der grundsätzlich zur Geheimhaltung verpflichtete Vertragspartner nachweist, dass ihm diese Informationen schon vor der Zusammenarbeit mit dem anderen Vertragspartner bekannt waren, von berechtigten Dritten mitgeteilt worden sind oder ohne Verschulden des zur Geheimhaltung verpflichteten Vertragspartners bekanntgeworden sind.
10.2.
Es wird klargestellt, dass die Pflicht zur Geheimhaltung nicht für vom Kunden erstellte Werke sowie vom Kunden erbrachte Dienstleistungen gilt, es sei denn diese haben geheimhaltungsbedürftige Informationen gem. Ziffer 10.1 zum Gegenstand.
11. Rechte Dritter
Der Kunde steht dafür ein, dass dann, wenn die Firma REWOTEC den Auftrag nach dessen Vorgaben ausführt, dieser keine Rechte Dritter verletzt. Wird die Firma REWOTEC von einem Dritten in Anspruch genommen, so ist der Kunde verpflichtet, die Firma REWOTEC von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht bezieht sich auch auf alle Aufwendungen, die Firma REWOTEC im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten zu tragen hat.
12. Schlussbestimmungen
12.1.
Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche aus dem zwischen ihm und der Firma REWOTEC bestehenden Vertragsverhältnis auf Dritte zu übertragen, es sei denn, dass REWOTEC dieser Übertragung vorab in schriftlicher Form zugestimmt hat.
12.2.
Individuelle Abweichungen und/oder Ergänzungen der Regelungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Das Recht der REWOTEC zur einseitigen Änderung ihrer AGB gemäß Ziffer 1.3 bleibt hiervon unberührt.
12.3.
Es gilt das jeweilige nationale Recht des Landes, in dem sich der Geschäftssitz von der Firma REWOTEC befindet. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den Internationalen Warenkauf (CISG) und die Bestimmungen des Kollisionsrechts, die die Anwendung eines anderen Rechts verlangen würden, sind ausgeschlossen.
12.4.
Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung wird das für den Geschäftssitz von der Firma REWOTEC zuständige Gericht vereinbart.
12.5.
Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der AGB im Übrigen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll die gesetzliche Regelung gelten. Ist eine gesetzliche Regelung nicht vorhanden, so ist die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende Regelung zu ersetzen. Entsprechendes gilt für das Vorliegen von Regelungslücken.